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Die Bauabnahme ist ein sehr entscheidendes Stadium einer Baumaßnahme. Mit ihr wird durch den Auftraggeber erklärt, dass die Leistungen aus dem Werkvertrag durch den oder die Auftragnehmer vollständig erbracht worden sind. Die Verjährungsfrist des Gewährleistungsanspruchs beginnt nun.
Für den Auftragnehmer endet die Vorleistungspflicht. Er hat nach der Abnahme Anspruch auf die vollständige vertraglich vereinbarte Bezahlung aller Leistungen.
Eine Bauabnahme bezieht sich auf die optische Prüfung der Gebrauchsfähigkeit am Abnahmetag. Die Abnahme für Bausachverständige ist die Unterstützung des Bauherrn bei der technischen Abnahem. Für nicht freigelegte bzw. sichtbare Bauteile, wie z.B. Abdichtungen (Feuchteschutz), Wärmedämmung (Wärmeschutz), Auflager, Verbindungsmittel (Statik), Schallschutz und nicht stofflich untersuchte Eigenschaften von Bauteile oder Baustoffen u.a. kann keine Haftung übrenommen werden. Zur Feststellung solcher Mängel ist das Beweissicherungsverfahren anzuwenden.
Die Zahlungsverweigerung durch behauptete, aber nicht bewiesene Mängel soll durch eine FERTIGSTELLUNGSBESCHEINIGUNG ausgeschlossen werden. Der Bausachverständige prüft die Ausführung auf Mängel und die vertragsgemässe Ausführung. Ergänzend zu einer ´normalen´ Abnahme werden evtl. vorhandene Mängel in WESENTLICHE und UNWESENTLICHE Mängel unterschieden. Eine Verweigerung der Abnahme- Besichtigung - auch durch den Bauherrn, führt automatisch zur Ausstellung der Fertigstellungsbescheinigung!
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