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Die Minderung des Mietzinses

durch etwa vorhandene Gebäudemängel oder Bauschäden regelt sich nach dem § 536 BGB.
Nach dem Gesetz liegt ein Wohnungsmangel dann vor, wenn die Wohnung nicht oder nicht vollständig so genutzt werden kann, wie es nach dem Mietvertrag oder nach Gesetz erwartet werden darf, wenn also z.B.:
1. die Wohnung oder Teile davon feucht sind oder Schimmelpilzbefall vorhanden ist;
2. vorhandene technische Einrichtungen wie Warmwasser-Boiler, Heizung, Fahrstuhl usw. nicht oder nicht einwandfrei funktionieren;
3. Wohnungszugänge, Treppenhäuser usw. nicht in ordnungsgemäßem Zustand sind oder nicht gefahrlos benutzt werden können;
4. Lärm-und Geruchsimmissionen die Mietsache beeinträchtigen, wobei es unerheblich ist, ob diese Immissionen aus dem eigenen Mietshaus kommen oder beispielsweise aus dem Nach-barhaus;
5. bei Vertragsabschluss zugesicherte Eigenschaften entweder fehlen oder später wegfallen.

Die Höhe der Minderung des Mietzinses richtet sich nach dem Grad der Beeinträchtigung des Wohnwertes. Je schwerwiegender die Beeinträchtigung, desto umfangreicher die Mietminderung. Die in den verschiedensten Publikationen immer wieder veröffentlichten Mietminderungssätze dürfen jedoch nur als grobe Richtschnur gesehen werden.
Die im Einzelfall mögliche Höhe einer anzusetzenden Minderung kann nur durch individuelle Beurteilung ermittelt werden.

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige Anita Polt erstellt Wertgutachten für Weimar / Thüringen

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Allzu straff gespannt,
zerspringt der Bogen.
Schiller: Wilhelm Tell