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Mieterhöhungsverlangen

Seit dem 01.09.2001 sind die gesetzlichen Bestimmungen zur Erhöhung der Wohnungsmiete im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zu finden.
§ 558a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) lautet:
„(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.
(2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf
1. einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),
2. eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),
3. ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,
4. entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.
(3) Enthält ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d Abs. 1), bei dem die Vorschrift des § 558d Abs. 2 eingehalten ist, Angaben für die Wohnung, so hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen diese Angaben auch dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel nach Absatz 2 stützt.
(4) Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der Spannen enthält, reicht es aus, wenn die verlangte Miete innerhalb der Spanne liegt. Ist in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein Mietspiegel vorhanden, bei dem § 558c Abs. 3 oder § 558d Abs. 2 eingehalten ist, so kann auch ein anderer, insbesondere ein veralteter Mietspiegel oder ein Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde verwendet werden.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“

Entsprechend Abs. 2 (3.) erstelle ich Gutachten; derzeit (noch) als freie Sachverständige. 2004 folgt auf diesem Gebiet die öffentliche Bestellung und Vereidigung.

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige Anita Polt erstellt Wertgutachten für Weimar / Thüringen

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Ich glaube, dass jede Architektur, die sich an den Geist wendet, noch immer das Werk eines einzelnen ist.
Le Courbusier (1887-1965)