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Wie finde ich einen qualifizierten GUTachter?

1990 erstelle ich mein erstes Gutachten. Schnell stellen sich mir folgende Fragen, die ich mir - und nun ihnen - beantwortet habe:

Wer darf sich Sachverständiger nennen?
Sachverständige sind dem Begriff nach Personen mit besonderer Sachkunde und Erfahrung auf einem bestimmten Fachgebiet. Ihre Gutachten sind im Wirtschafts- und Rechtsleben unentbehrlich.
Die Berufsbezeichnung "Sachverständiger" ist jedoch in Deutschland kein gesetzlich geschützter Titel. Das Bundesverwaltungsgericht sagt dazu: "Es darf sich nur derjenige "Sachverständiger" nennen, der den von den durch diese Tätigkeit "angesprochenen Verkehrskreisen" überwiegend erhofften Erwartungen entspricht. Diese sind insbesondere: eine erforderliche Sachkunde, ein uneingeschränkt fundiertes Fach- und Erfahrungswissen (Berufserfahrung) sowie ein Nachweis darüber, wie er den erforderlichen Sachverstand erworben hat." (BVerwG, Urteil vom 06.02.1997 - I ZR 234/94 (OLG München))

Welche Bezeichnungen führen Sachverständige?
Es gibt Sachverständige mit sehr unterschiedlichen Qualifikationen. Um in Europa dem Markt die Suche nach einem persönlich und fachlich geeigneten Sachverständigen zu erleichtern, wurde von der Europäischen Union mit der Personenzertifizierung nach EN 45013 der zertifizierte Sachverständige geschaffen. Das in Deutschland existierende, durchaus bewährte Rechtsinstitut der öffentlichen Bestellung und Vereidigung gibt dem deutschen Markt schon seit Jahrzehnten eine ähnliche effektive Hilfe bei der Suche nach geeigneten Sachverständigen, konnte sich aber in europäischem Maßstab nicht durchsetzen.

... im einzelnen:
öffentlich bestellte und vereidigte SV
Dieser Name ist gesetzlich geschützt nach § 36 der Gewerbeordnung. Es sind Personen, die von einer öffentlich-rechtlichen Institution (z.B. Industrie und Handelskammer, Handwerkskammern, Ingenieurkammern u.a.) nach einer unfassenden Prüfung bestellt und vereidigt wurden. Es werden besonders zuverlässige, glaubwürdige, sachkundige und erfahrene Personen bestellt. Sie werden durch ihre Bestellungskörperschaft beaufsichtigt.
Laut ZPO (Zivilprozessordnung) § 407(2) sollen vor Gericht ö.b.u.v. Sachverständige bevorzugt gewählt werden.
(Nur) Diesen Personen ist es gestattet, den rechtlich geschützten Rundstempel zu benützen.
Ich bin öffentlich bestellt und vereidigt seit 1996.

zertifizierter SV (nach DIN EN 45013)
Die Europäische Union hat mit der EN 45013 das System der Personenzertifizierung für alle Mitgliedsstaaten eingeführt und somit ein einheitliches europaweites Markenzeichen vorgegeben.
Ein entscheidender Vorteil der Zertifizierung gegenüber der öffentli-chen Bestellung liegt in der erweiterten Qualitätssicherung: Nach EN DIN 45013 zertifizierte Sachverständige weisen regelmäßig ihre persönliche Eignung und ihre hohe fachliche Qualifikation sowie langjährige Berufserfahrung gegenüber der Zertifizierungsstelle nach.

freier SV
Es gibt ca. 50.000 freie Sachverständige in Deutschland.
Dazu zählen auch die durch einen Fachverband "anerkannten" oder "zertifizierten" Sachverständigen (s.u.). Diese Sachverständigen sind weder personenzertifiziert nach DIN EN 45013, noch sind sie öffentlich bestellt und vereidigt.
Für den Nutzer von Sachverständigengutachten ist es meist nicht nachvollziehbar, ob der Gutachter über die, für einen Sachverständigen geforderten Mindestanforderungen, wie eine erforderliche Sachkunde, ein uneingeschränkt fundiertes Fach- und Erfahrungswissen (Berufserfahrung) sowie einen Nachweis darüber, wie er den erforderlichen Sachverstand erworben hat, verfügt. Aus diesem Grund wünschen die meisten Auftraggeber (insbesondere die Gerichte), daß der eingesetzte Gutachter ein Sachverständiger ist, der entweder öffentlich bestellt und vereidigt oder (in zunehmendem Maße) nach EN 45013 zertifiziert ist.

verbandsanerkannte oder (verbands)zertifizierte SV
Ernennung von privaten Sachverständigenverbänden (BGH NJW 1984, 2364). Der Verband prüft seine Mitglieder in einer Weise, welche mit der durch die Kammer vergleichbar ist. Grundqualitäten sind erforderlich: z.B. besondere Sachkunde, Unabhängigkeit, Weisungsfreiheit, Unparteilichkeit. Mißbrauch ist strafbar, gemäß §§ 1,3 UWG (Unlauteren Wettbewerb Gesetz).
Diese "Verbandszertifizierung" ist keine Zertifizierung nach DIN EN 45013 und somit irreführend.

amtlich anerkannter SV
Sie sind an § 36 Abs. 5 Gewo (Gewerbeordnung) mit Verweis auf andere gesetzliche Grundlagen (sicherheitstechnischen Bereich) ge-bunden (z.B. Druckbehälterverordnung, Gerätesicherheitsgesetz u.a.)

Wie kann ich die Qualifikation eines SV prüfen?
1. Qualifikation
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sowie zertifizierte Sachverständige haben durch eine Prüfung ihre besondere Fachkunde nachgewiesen ... s.o.
2. Weiterbildung
Ein Sachverständiger sollte jedes Jahr mind. 3 Tage an Weiterbildungsveranstaltungen teilnehmen. Lassen Sie sich die Zertifikate zeigen.
3. Der Weg, die tatsächliche Qualifikation eines Sachverständigen zu prüfen – vor allem, wenn sie mehrere od. regelmäßig Gutachtenaufträge vergeben – ist das Gutachten selbst.
Lassen sie sich Mustergutachten des Sachverständigen vorlegen.

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige Anita Polt erstellt Wertgutachten für Weimar / Thüringen

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Wer über sich selbst lacht,
betrügt die anderen um ihre Schadenfreude.
ALF